Grundsätzlich gilt: Geht die Zahlung nicht bis zum vierten Tag nach Fälligkeit bei uns ein, entstehen ab Fälligkeit Säumniszuschläge. Diese betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent. Für die Berechnung wird der offene Betrag auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet.
Wichtig: Ein Säumniszuschlag wird nicht durch einen gesonderten Bescheid festgesetzt, er entsteht vielmehr automatisch aufgrund der gesetzlichen Regelungen. Wir informieren die Gebührenschuldner:innen aber schriftlich darüber, wie hoch der Säumniszuschlag ist. Die Information verschicken wir, sobald unsere ursprüngliche Forderung bezahlt wurde.
Die Berechnung von Säumniszuschlägen kurz an einem Beispiel erläutert:
Sie haben bei uns eine offene Forderung in Höhe von 325,86 Euro. Dieser Betrag ist bis zum 18. März zu zahlen.
Mittlerweile ist der 22. April. Sie haben es versäumt, die Zahlung zu leisten
Das Ergebnis:
- Am 19. März beginnt der erste Monat der Säumnis
- Am 19. April beginnt der zweite Monat der Säumnis
- Die Forderungssumme wird für die Berechnung auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag abgerundet. Das ergibt einen Betrag von 300 Euro.
- Der Säumniszuschlag beträgt für den ersten Monat 3 Euro (1 Prozent von 300 Euro)
- Der Säumniszuschlag beträgt für den zweiten Monat noch mal 3 Euro (1 Prozent von 300 Euro)
- Für den Zahlungsverzug von zwei angefangenen Monaten fallen somit insgesamt 6 Euro Säumniszuschlag an.
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein Säumniszuschlag bei einer Verspätung bis zu drei Tagen nach Fälligkeit nicht erhoben wird. Es handelt sich um die sogenannte Zahlungsschonfrist.
Aber was bedeutet das für Sie?
Ein Beispiel:
Ihren Gebührenbescheid sollten Sie bis zum 18. März zahlen. Am 19. März fällt Ihnen dies ein. Sie überweisen umgehend und der offene Betrag geht am 20. März auf dem Konto der Berliner Wasserbetriebe ein.
Das Ergebnis:
- Grundsätzlich haben Sie zu spät gezahlt, da Ihre Zahlung erst am 20. März auf dem Konto der Berliner Wasserbetriebe eingegangen ist.
- Die Zahlung ist innerhalb der Zahlungsschonfrist bei den Berliner Wasserbetrieben eingegangen, daher fallen für Sie keine Säumniszuschläge an.
- Zahlen Sie nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsschonfrist, berechnen sich die Säumniszuschläge ab der Fälligkeit. Sie müssen die entstandenen Säumniszuschläge zusätzlich zu Ihren Gebühren zahlen.