Allgemeine Bestimmungen
Mit unseren Anlagen behandeln und leiten wir häusliches Abwasser ab, das in privaten Haushalten im Sanitär- und Küchenbereich anfällt. Nicht häusliches Abwasser, wie es in Gewerbe oder Industrie entsteht, muss wiederum bestimmten Anforderungen entsprechen, damit es schadlos in unseren Anlagen mitbehandelt werden kann.
Daher bedarf die Einleitung von nicht häuslichem Abwasser gemäß §8 der Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (AWS) einer vorherigen Prüfung und Zustimmung durch die Berliner Wasserbetriebe. Somit wird mit unseren Kunden vertraglich und nachvollziehbar geregelt, welche Beschaffenheit das abgeleitete Abwasser haben muss. Die Beschaffenheit von nicht häuslichem Abwasser muss mindestens den Anforderungen nach §8 der Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (AWS) entsprechen.
Bei Fragen zur Qualität und Einleitfähigkeit Ihres nicht häuslichen Abwassers wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Einleiterüberwachung. Die Zustimmung zur Einleitung können Sie formlos bei uns beantragen. Gerne geben wir Ihnen vor der Antragstellung Auskünfte über den Umfang der notwendigen Unterlagen.
Neben der Zustimmung zur Einleitung durch die Berliner Wasserbetriebe kann eine Genehmigung durch das zuständige Umweltamt erforderlich sein.
Nur mit Zustimmung der Berliner Wasserbetriebe dürfen in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet werden:
- Niederschlagswasser in die Schmutzwasserkanäle
- Nicht häusliches Schmutzwasser
- Abwasser aus Schwimmbecken und aus Becken mit Springbrunnen
- Grund- und Drainagewasser nach Vorlage der behördlichen Genehmigung
- Wasser aus Gewässern und Rückhalteeinrichtungen für Niederschlagswasser
- Abwasser von Grundstücken, deren bauliche Nutzung das in den Bebauungsplänen vorgesehene Maß überschreitet