Auf dieser Seite geben wir aktuelle öffentliche Zustellungen von Schreiben und Bescheiden bekannt.
Wir können die öffentliche Zustellung anordnen, wenn wir ein wichtiges Schreiben oder einen Bescheid nicht an die letzte bekannte Anschrift zustellen können. Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Wichtiger Hinweis: Mit der öffentlichen Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.