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25.10.2011

Trinkwasserverordnung schützt Verbraucher noch besser

Gesetzgeber verpflichtet mit Neuerungen vor allem Hausbesitzer

Die seit 2001 geltende Trinkwasserverordnung ist zum 1. November 2011 in einigen Punkten an neue Erkenntnisse angepasst worden. Wesentlich sind Neuerungen für Immobilieneigentümer: Sie müssen regelmäßig warmes Wasser auf Legionellen untersuchen lassen und den Aufbau ihrer Trinkwasser-Installation in ihren Gebäuden dokumentieren.

Die Verordnung regelt als Gesundheitsgesetz die Qualität von Trinkwasser. Sie folgt dem Grundsatz, das Trinkwasser eine Güte haben muss, die lebenslangen Genuss und Gebrauch ohne gesundheitlich nachteilige Auswirkungen sichert. Die Vorschrift ist ein „lebendes Gesetz“: Wann immer neue wissenschaftlich relevante Erkennt-nisse vorliegen, werden Grenzwerte neu eingefügt oder bestehende verändert. Rechtlich stellt die Verordnung Wasserversorger als Betreiber der öffentlichen Netze und Gebäudeeigentümer als Betreiber der Hausinstallation gleich. Ihre Überwachung obliegt den örtlichen Gesundheitsämtern.

Die wesentlichen Neuerungen:

1. Untersuchungspflicht auf Legionellen
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung müssen regelmäßig auf Legionellen untersucht werden, die Lungenentzündungen auslösen können. Diese Pflicht besteht für alle Einrichtungen, die Duschen, oder andere Anlagen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. In diesem Zusammen-hang wird auch die Pflicht eingeführt, eine Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung (Speicherinhalt > 400 Liter und 3 Liter Rohrinhalt bis zur ersten Warmwasserentnahmestelle) befindet, beim Gesundheits-amt anzuzeigen. Ein technischer Maßnahmenwert  von 100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser wird neu eingeführt und im Bedarfsfall eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasser-Installation und eine Gefährdungsanalyse vorgeschrieben.

2. Dokumentationspflichten von Hausinstallationen
Die technischen Pläne einer bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlage sind zu dokumentieren. Auch Änderungen sind ab November 2011 anzeigepflichtig. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes muss der Unternehmer oder der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die technischen Pläne einer bestehenden oder geplanten der Wasserversorgungsanlage vorlegen. Unabhängig davon sollte der Inhaber alle Pläne, Vorgänge, Veränderungen, Betriebszustände, Belege usw., die den Betrieb der Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik dokumentieren, aufbewahren. So lassen sich schneller Maßnahmen einleiten und die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers beweisen.

Zudem wird ebenfalls als Novum jetzt der Einsatz geeigneter Sicherungseinrichtun-gen beim Anschluss von Apparaten an die Trinkwasserinstallation (z. B. in Zahnarztpraxen oder Lebensmittelbetrieben) oder bei der Verbindung mit Nicht-Trinkwasser-Anlagen gefordert, etwa bei der Wassernachspeisung von Heizungs-anlagen. Bei Nichtbeachtung drohen hier Bußgelder. Werden Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verbreitet, kann dies sogar strafrechtlich verfolgt werden.

3. Erstmals Grenzwert für Uran als giftiges Schwermetall
Erstmalig wird in einem EU-Mitgliedstaat ein Grenzwert für Uran im Trinkwasser festgelegt. Dieser ist mit 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter in Deutschland der weltweit schärfste und bietet allen Bevölkerungsgruppen – Säuglinge eingeschlossen – Sicherheit. Für den Grenzwert ist die chemische Toxizität von Uran maßgebend.

4. Schärfere Grenzen für Schwermetalle Cadmium und Blei
Auch der Grenzwert für das Schwermetall Cadmium wird von 0,005 auf 0,003 Milligramm (= 3 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser gesenkt. Zudem gilt ab Dezember 2013 der bereits 2001 beschlossene verschärfte Blei-Grenzwert von 0,010 Milligramm (= 10 Mikrogramm) pro Liter Trinkwasser. Die Verordnung verpflichtet zeitgleich die Anlageninhaber die Verbraucher über das Vorhandensein von Blei als Werkstoff in der Trinkwasserverteilung zu informieren. Dies können Hausanschlussleitungen des Wasserversorgungsunternehmens sein wie auch Trinkwasser-Installationen in Gebäuden.

Die geänderte Verordnung erhöht die Flexibilität der Gesundheitsämter bei der Überwachung des Trinkwassers aus Eigenversorgungsanlagen, also so genannten privaten „Hausbrunnen“. Für die Betreiber aller Wasserversorgungsanlagen wurden die Anzeigepflichten erheblich reduziert, was auch zu Entlastungen bei den Gesundheitsämtern führen wird.

Weitere Informationen und die aktuelle Fassung der TrinkV gibt es beim Umweltbundesamt: http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/gesetze.htm