Für die Wassergewinnungsgebiete des Wasserwerkes Spandau hat der Berliner Senat eine neue Wasserschutzgebietsverordnung in Kraft gesetzt. Sie erweitert das bisherige Schutzgebiet - es dehnte sich rund 500 Meter um die einzelnen Brunnen - auf die etwa vierfache Größe (siehe beigefügte Karte).
Die Schutzzone gliedert sich in drei Zonen. Die Zone I - der Fassungsbereich - umschließt die Brunnen in einem Radius von zehn Metern. Zum Schutz der Trinkwasser-Brunnen ist hier das Betreten und Befahren verboten.
Die Zone II - die engere Schutzzone - hat einen Radius von mindestens 100 Metern um die Brunnen. Das dort versickernde Wasser benötigt bis zur Fassungsstelle im Boden mindestens 50 Tage. Sie dient dem hygienischen Schutz des Grundwassers vor pathogenen Verunreinigungen. Hier ist der Hundeauslauf - auch angeleint - nicht gestattet.
Die Zone III - die weitere Schutzzone - ist unterteilt in die Bereiche IIIA und IIIB. Hier hat sich der Senat in besiedelten Gebieten für eine Ausweisung nach urbanem Konzept (1000 Tage Fließdauer von der Versickerung bis zur Brunnensohle in IIIA, 12 Jahre Fließdauer in IIIB) entschieden. In nicht besiedelten Gebieten wurde die Zone IIIA in einem Bereich mit 10jähriger und die Zone IIIB mit 30jähriger Fließdauer ausgewiesen.
Die Ausweisung des neuen Schutzgebietes sichert die hochwertigen Grundwasserressourcen, aus denen das Berliner Trinkwasser gewonnen wird. Daraus resultieren für Anlieger jedoch bestimmte Auflagen und Verbote. Hierzu gehört etwa die regelmäßige Überprüfung privater Abwasseranlagen auf Dichtheit durch einen Sachverständigen zu eigenen Lasten sowie das Einsatzverbot für Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im gesamten Schutzgebiet. Auf wasserdurchlässigen Flächen ist zudem im gesamten Schutzgebiet auch die Reparatur und Wäsche von Fahrzeugen sowie der Ölwechsel verboten.
Auskünfte zur Lage von Grundstücken im Wasserschutzgebiet erteilen die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VIIID, das Bezirksamt Spandau, Abteilung Bauen, Planen und Umweltschutz und die Berliner Wasserbetriebe. Die Verordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 15. Juli 2005 veröffentlicht und löst damit die Alliierte Anordnung vom 8. Oktober 1946 ab.