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02.11.2004

Wasserbetriebe nun für Grubenabfuhr verantwortlich

Neue Gesetzeslage soll ab 2006 Entsorgungsstandard flächendeckend sichern

Ab dem 1. Januar 2006 sind die Berliner Wasserbetriebe auch für die ordnungsgemäße Entsorgung des in Sammelgruben und Kleinkläranlagen anfallenden Abwassers bzw. Klärschlamms verantwortlich. Damit soll sichergestellt werden, dass jegliches in Berlin entstehende Schmutzwasser in die auf hohem qualitativem Niveau arbeitenden Klärwerke gelangt. Die neue Rechtslage bringt für rund 40.000 betroffene Berliner, die keinen Anschluss an die zentrale Kanalisation haben, sowie für die Fäkalien-Speditionsunternehmen Veränderungen mit sich.
Hintergrund: Die im Oktober 2003 verabschiedete neunte Novelle des Berliner Wassergesetzes (siehe unten) hat die Berliner Wasserbetriebe auch zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden häuslichen Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen verpflichtet. Damit wurde die bereits bestehende Pflicht der Berliner Wasserbetriebe, Abwasser über die zentrale Kanalisation den Großklärwerken zur Behandlung und Reinigung zuzuführen, auch auf die Stadtteile ausgedehnt, die bisher noch nicht an die Kanalisation angeschlossen sind und auch zukünftig nicht angeschlossen werden.

Was sich ändert

Derzeit ermitteln die Berliner Wasserbetriebe die Grundstücke, auf denen das Abwasser über eine "Grube" entsorgt wird. Deren Eigentümer werden ggf. auch auf vorhandene Anschlussmöglichkeiten an die Kanalisation hingewiesen. Abwasserkunden erhalten dann ab 2006 eine Rechnung, wie sie in kanalisierten Gebieten Standard ist. Dabei gilt: Abwassermenge ist gleich bezogene Trinkwassermenge minus nachgewiesener Sprengwassermenge. Die Fuhrleistung wird weiterhin direkt zwischen Grundstückseigentümer und Fuhrunternehmer abgerechnet. Zur Überprüfung der entsorgten Mengen wird es künftig unerlässlich, dass die Abwassermenge genau erfasst und von den Fuhrunternehmen den Wasserbetrieben mitgeteilt wird.

Keine komplette Kanalisierung der Stadt

Im Abwasserbeseitigungsplan Berlin vom Oktober 2001 hat der Senat die Gebiete festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2005 durch die Berliner Wasserbetriebe an die Kanalisation anzuschließen sind. Diese Frist wird durch die EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser  gesetzt (siehe unten). Die Auswahl der anzuschließenden Gebiete erfolgt nach dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Sicherung der Berliner Trinkwasserversorgung. Vor allem in den Trinkwasserschutzgebieten und entlang des Spree-, Dahme- und Haveltals wurde dieser dauerhaft sichere Entsorgungsweg vorgegeben.
Die Verordnung lässt jedoch auch zu, dass dort von einer abwassertechnischen Erschließung  Abstand genommen werden kann, wo sie wenig Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In diesen Gebieten ist bis 2005 der Nachweis über individuelle Maßnahmen mit vergleichbarem Umweltschutzniveau zu erbringen. Als vergleichbarer Standard gilt eine dauerhaft dichte, abflusslose Abwassersammelanlage und eine an der bezogenen Trinkwassermenge orientierte Abwasserabfuhr durch ein fachkundiges Unternehmen zu Anlagen der Berliner Wasserbetriebe.

Hausbesitzer stellen Dichtheit sicher

Mit der Neuregelung bleibt jedoch die Verantwortung der jeweiligen Eigentümer, Mieter oder Pächter einer Abwassersammelanlage unverändert. Werden Unregelmäßigkeiten bei der Abwassersammlung und -entsorgung erkannt, so haben diese Eigentümer unverzüglich für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen. Kommen sie dem nicht nach, stellt die zuständige Behörde sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen (Dichtheitsnachweis, Sanierung der Abwassersammelanlage) durchgeführt werden.

Was ändert sich ab 1. Januar 2006? Fragen und Antworten.

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Zu Ihrer Information hier ein Auszug aus den wesentlichen rechtlichen Grundlagen

Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2003 (GVBl. Nr. 37 S. 498). Hier heißt es im § 29:

§ 29e Abwasserbeseitigungspflicht

(1) Das Land Berlin hat auf seinem Gebiet eine geordnete Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Den Berliner Wasserbetrieben (BWB) obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne von § 18a Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie nehmen diese Aufgabe mit Ausschließlichkeitswirkung im Wege des Anschluss- und Benutzungszwangs nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen wahr. Ihnen obliegt auch die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Abwassersammelbehältern anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlamms aus Kleinkläranlagen. Die Rechtsstellung des Landes Berlin gemäß § 18a des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2)  Die Nutzungsberechtigten haben das Abwasser aus abflusslosen Abwassersammelbehältern sowie den nicht separierten Klärschlamm aus Kleinkläranlagen durch einen Fachbetrieb mit geeigneten Fahrzeugen rechtzeitig vor Füllung abfahren zu lassen und an einer von den Berliner Wasserbetrieben (BWB) bezeichneten Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abfuhr und Beseitigung des Abwassers haben die Nutzungsberechtigten und die Fachbetriebe einen Nachweis mit Belegen zur Menge des abgefahrenen Abwassers und des Datums der Abfuhr zu führen und dem Abwasserbeseitigungspflichtigen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

In Berlin wurde die EG-Richtlinie durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (KomAbwVO Bln, GVBl. S.226) umgesetzt. Hier heißt es in § 3:

§ 3    Kanalisation

(1) Die Ausstattung mit Kanalisation im Land Berlin erfolgt durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen bis zum 31. Dezember 1998 mit Ausnahme der Landesgebiete, auf die Absatz 2 Anwendung findet.
(2) Die Errichtung einer Kanalisation ist in den Landesgebieten nicht erforderlich, in denen sie keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre. In diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(4) In gemeindlichen Gebieten von 2 000 bis 10 000 Einwohnern erfolgt die Ausstattung mit Kanalisation bis zum 31. Dezember 2005."